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   OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 653/15   

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OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 653/15 (https://dejure.org/2016,42821)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 23.08.2016 - 2 KO 653/15 (https://dejure.org/2016,42821)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 23. August 2016 - 2 KO 653/15 (https://dejure.org/2016,42821)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 36 Abs 1 BeamtVG, § 45 Abs 1 BeamtVG, § 45 Abs 2 BeamtVG, § 45 Abs 3 S 2 BeamtVG
    Gewährung von Unfallruhegehalt; Feststellung dienstunfallbedingter Krankheitsfolgen; Meldepflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 55.09

    Dienstunfall; Krankheit; Berufskrankheit; Infektionskrankheit; ionisierende

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 653/15
    Für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Kausalität trägt der Beamte die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 - 2 C 24.92 - Juris, Rn. 17 m. w. N.; zur Beweislastverteilung im Dienstunfallrecht ferner BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 - Juris, Rn. 12 m. w. N.).

    Angesichts dieser Umstände besteht auch kein Raum für die Anwendung der Grundsätze zum Anscheinsbeweis, der an einen typischen Geschehensablauf anknüpft, also an Fälle, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 - Juris, Rn. 18 m. w. N.).

  • BVerwG, 15.09.1994 - 2 C 24.92

    Beamtenrecht - Dienstunfallrecht - Ursachenbegriff - Polizeidienstunfähigkeit

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 653/15
    Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 - 2 C 24.92 - NVwZ 1996, 183; Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 - NVwZ-RR 2002, 761; Urteil vom 1. März 2007 - 2 A 9.04 - Juris, Rn. 8 m. w. N.).

    Für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Kausalität trägt der Beamte die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 - 2 C 24.92 - Juris, Rn. 17 m. w. N.; zur Beweislastverteilung im Dienstunfallrecht ferner BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 - Juris, Rn. 12 m. w. N.).

  • VGH Hessen, 16.03.2011 - 1 A 2808/09

    Inhalt und Bindungswirkung der Entscheidung des Dienstherrn über das Vorliegen

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 653/15
    Gegen eine solche Bindungswirkung spricht vor allem die Regelung des § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG, wonach Gegenstand der zu treffenden Feststellung nur das Unfallereignis selbst, nicht hingegen auch die Unfallfolgen sind, sowie die Regelungssystematik der einzelnen Bestimmungen in § 45 BeamtVG über die Meldung von Dienstunfällen und das hierfür vorgesehene Verfahren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 A 3343/07 - Juris, Rn. 13; HessVGH, Urteil vom 16. März 2011 - 1 A 2808/09 - Juris, Rn. 45 ff., m. w. N.; ferner Wilhelm in GKÖD, Bd. 1, Stand: Erg.-Lfg. 8/14, O § 45 Rn. 19 a. E.).

    Für eine negative Bindungswirkung eines Anerkennungsbescheids (auch) hinsichtlich des Nichtvorliegens nicht benannter Unfallfolgen hatte sich nur das Verwaltungsgericht Gießen in seinem Urteil vom 25. Juli 2006 (Az.: 5 E 1536/05) ausgesprochen (vgl. Juris, Rn. 18 f. und 28 ff.), bevor die gegenläufige Grundsatzentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2011 (Az.: 1 A 2808/09) erging.

  • BVerwG, 07.10.2009 - 2 C 48.07

    Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen; Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung;

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 653/15
    Nach der Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 2 C 48.07 - Juris, Rn. 3 m. w. N.) und des Senats (vgl. dazu nur Beschluss vom 30. Juli 2007 - 2 KO 183/07 - Juris, Rn. 2 m. w. N.) ist in Verfahren, die die Gewährung von Unfallruhegehalt zum Gegenstand haben, grundsätzlich der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen der erstrebten und der tatsächlichen Versorgung in Ansatz zu bringen.
  • BVerwG, 09.08.1993 - 5 B 1.93

    Unzureichende Substantiierung der Aufklärungsrüge - Umfang der prozessualen

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 653/15
    Der Kläger hat auch nicht in Grundzügen dargelegt, welche Bekundungen von den beiden Ärzten über ihre konkreten Wahrnehmungen des Gesundheitszustands des Klägers bei dessen früheren medizinischen Untersuchungen zu erwarten sind, so dass weder die Tauglichkeit einer solchen Vernehmung noch die Erheblichkeit der Beweistatsachen entsprechend § 244 StPO beurteilt werden kann (zur Substantiierungspflicht beim Zeugenbeweis vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. August 1993 - 5 B 1.93 - Juris, Rn. 3 m. w. N.).
  • OVG Thüringen, 30.07.2007 - 2 KO 183/07

    Besoldung und Versorgung; Streitwertfestsetzung bei Teilstatusklagen von Beamten,

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 653/15
    Nach der Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 2 C 48.07 - Juris, Rn. 3 m. w. N.) und des Senats (vgl. dazu nur Beschluss vom 30. Juli 2007 - 2 KO 183/07 - Juris, Rn. 2 m. w. N.) ist in Verfahren, die die Gewährung von Unfallruhegehalt zum Gegenstand haben, grundsätzlich der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen der erstrebten und der tatsächlichen Versorgung in Ansatz zu bringen.
  • VG München, 06.07.2015 - M 21 K 13.3309

    Kein Anspruch auf Unfallruhegehalt aufgrund eines bestandskräftig gewordenen

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 653/15
    Das vom Beklagten angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2015 (Az.: M 21 K 13.3309) ist ebenfalls nicht geeignet, den gegenteiligen Standpunkt zu rechtfertigen.
  • BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 5.01

    Beamter - Dienstunfall - Unfallfürsorge - fristgerechte Meldung von Unfallfolgen.

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 653/15
    Demgemäß wird insbesondere die zweijährige Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG, wenn - wie vorliegend - ein Vorfall möglicherweise zu verschiedenen Körperschäden geführt hat, für alle Unfallfolgen gewahrt unabhängig davon, ob der Beamte auch sie seinem Dienstvorgesetzten mitgeteilt hat (a. A. VG Weimar, Urteil vom 17. Juli 2007 - 4 K 381/05 We - n. v., UA S. 9 f. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 - Juris).
  • BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 22.01

    Dienstunfall; Unfallfürsorge; Ursachenbegriff; Gelegenheitsursache;

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 653/15
    Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 - 2 C 24.92 - NVwZ 1996, 183; Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 - NVwZ-RR 2002, 761; Urteil vom 1. März 2007 - 2 A 9.04 - Juris, Rn. 8 m. w. N.).
  • BVerwG, 01.03.2007 - 2 A 9.04

    Chronisches Wirbelsäulenleiden der Klägerin als Folge eines Dienstunfalls - Ein

    Auszug aus OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 653/15
    Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 - 2 C 24.92 - NVwZ 1996, 183; Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 - NVwZ-RR 2002, 761; Urteil vom 1. März 2007 - 2 A 9.04 - Juris, Rn. 8 m. w. N.).
  • BVerwG, 22.10.1981 - 2 C 17.81

    Dienstbeschädigung - Voller Beweis

  • BVerwG, 25.10.2012 - 2 C 41.11

    Unfallfürsorge; erhöhtes Unfallruhegehalt; besondere Lebensgefahr; rechtswidriger

  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 B 97.11

    Feststellung gesundheitlicher Beeinträchtigung als Folge eines Dienstunfalls;

  • BVerwG, 11.07.2014 - 2 B 37.14

    Zur Fristenregelung des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG

  • BVerwG, 04.10.2001 - 6 B 39.01

    Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Ablehnung eines Beweisantrages - Verstoß

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2009 - 1 A 3343/07

    Gewährung von Unfallausgleich gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 BeamtVG

  • VG Gießen, 25.07.2006 - 5 E 1536/05

    Verbindlichkeit der Feststellungen im Anerkennungsbescheid gemäß § 31 BeamtVG für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1998 - 12 A 5114/96

    Zurückverweisung der Sache an das VG; Ablehnungsantrag; Sachverständiger;

  • VG München, 19.10.2004 - M 5 K 03.6690
  • BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 18.17

    Keine Unfallfürsorgeansprüche ohne Unfallmeldung

    Das bedeutet, dass auch eine weitere, erst später bemerkbar gewordene Unfallfolge erneut die Meldepflicht des § 45 Abs. 2 BeamtVG 1994 auslöst, also auch dann, wenn schon zuvor der Unfall und/oder eine andere Unfallfolge nach § 45 Abs. 1 oder 2 BeamtVG 1994 gemeldet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5; Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 B 37.14 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 7 Rn. 9 f.; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 30. November 2017 - 1 A 469/15 - juris Rn. 85 ff. m.w.N.; anders noch die ältere Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 18. Dezember 1969 - 2 C 37.68 - BVerwGE 34, 343 ; vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 653/15 - ThürVGRspr 2017, 135 Rn. 49).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2018 - 2 LB 16/14

    Beamtenrecht: Anerkennung einer psychischen Erkrankung als (weitere) Folge eines

    Zwar werden Leistungen der Unfallfürsorge wegen eines Körperschadens - und ggf. wegen weiterer damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Körperschäden - grundsätzlich unbefristet gewährt, wenn ein Dienstunfall wegen dieses bereits entstandenen Körperschadens anerkannt worden ist (BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 -, Rn. 17, juris), jedoch löst eine weitere, erst später bemerkbar gewordene Unfallfolge erneut die Meldepflicht des § 45 Abs. 2 BeamtVG aus und zwar auch dann, wenn der Unfall und/ oder eine andere Unfallfolge bereits gemeldet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 -, Ls. 2 und Rn. 22, juris; Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 B 37.14 -, Rn. 9, juris; Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 -, Rn. 18, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2017 - 1 A 469/15 -, Rn. 80, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2013 - 2 A 10965/12 -, Rn. 32, juris; a.A. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 2016- 2 KO 653/15 -, Ls. 2 und Rn. 49, juris; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1969- II C 37.68 -, Rn. 22, juris).

    Der Gegenstand der Meldeobliegenheit nach § 45 Abs. 2 BeamtVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig bestimmt (a.A. Thüringer OVG, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 653/15 -, Rn. 49, juris).

    Der systematische Zusammenhang zwischen § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG legt zwar nahe, dass Gegenstand der Meldung iSd § 45 Abs. 2 BeamtVG der Dienstunfall ist (insoweit zutreffend Thüringer OVG, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 653/15 -, Rn. 49, juris), hierbei handelt es sich jedoch nur um den primären, nicht aber den alleinigen Meldegegenstand.

    Soweit das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 653/15 -, Rn. 49, juris) unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2014 - 2 B 37/14 -, Rn. 8, juris, annimmt, aus Sinn und Zweck der Meldefristen ergebe sich anderes, überzeugt dies nicht.

    Der Senat weicht hinsichtlich der Frage der dienstunfallfürsorgerechtlichen Meldepflichtigkeit von weiteren bzw. neuen Krankheitsfolgen bei gemeldetem Dienstunfallereignis von der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 2016- 2 KO 653/15 - ab.

  • BVerwG, 02.12.2021 - 2 C 36.20

    Reichweite der Bindungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung für die Gewährung

    Für die Gewährung von Unfallruhegehalt gilt nichts anderes (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 51.11 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4 Rn. 8 ; ebenso: OVG Koblenz, Urteile vom 26. November 2013 - 2 A 10407/13 - juris Rn. 26 und vom 9. Dezember 2014 - 2 A 10395/13 - juris Rn. 30; VGH Mannheim, Urteile vom 21. Oktober 2014 - 4 S 884/14 - juris Rn. 16 und vom 20. Juli 2016 - 4 S 2467/15 - juris Rn. 36; OVG Weimar, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 653/15 - ThürVBl 2018, 286 ; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Juni 2020 - 5 LB 282/10 - NdsRpfl 2020, 316 ; allgemein zu allen Unfallfürsorgeleistungen: VGH Mannheim, Urteil vom 10. Dezember 2019 - 4 S 473/19 - juris Rn. 35).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2024 - 2 A 10925/23

    Leistungen der Unfallfürsorge

    Der Senat folgt unabhängig hiervon aber auch der - soweit ersichtlich - ganz überwiegenden Auffassung in der (ober-)gerichtlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur, wonach der Entscheidung des Dienstherrn gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG regelmäßig keine Bindungswirkung im Hinblick auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von bestimmten dienstunfallbedingten Krankheitsfolgen zukommt (vgl. HessVGH, Urteil vom 16. März 2011 - 1 A 2808/09 -, juris Ls. 2 und Rn. 48; ThürOVG, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 653/15 -, juris Ls 1 und Rn. 48; VG Gießen, Urteil vom 25. Juni 2012 - 5 K 482/11.GI -, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2014 - 23 K 6114/10 -, juris Rn. 82 f.; Plog/Wiedow, BeamtVG, § 45 Rn. 57 [Dezember 2023]; Wilhelm, in: Fürst [Begr.], GKÖD, § 45 Rn. 19 [September 2022]; Hoffmann, in: Schütz/Maiwald [Hrsg.], a.a.O., § 45 BeamtVG Rn. 45; Nabizad, in: Stemüller/Schmalhofer/Bauer [Hrsg.], a.a.O., § 45 BeamtVG Rn. 93; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs [Hrsg.], a.a.O., § 43 Rn. 60, ferner, jedenfalls für später zutage tretende, zeitnah zum Unfallhergang noch nicht absehbare Körperschäden: OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2022 - 1 A 1636/20 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 29. September 2009 - 1 A 3343/07 -, juris, Rn. 13; VGH BW, Beschluss vom 11. November 2019 - 4 S 2803/18 -, juris Rn. 39).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.2019 - 4 S 2803/18

    Zurruhesetzung eines Polizeibeamten wegen Dienstunfalls

    Denn die Entscheidung des Dienstherrn über die Anerkennung eines Dienstunfalls gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG hat keinen abschließenden Charakter dergestalt, dass allein die dort genannten Körperschäden als kausal durch den Dienstunfall verursacht angesehen werden könnten; dies gilt jedenfalls insoweit, als es sich um später zutage tretende, zeitnah zum Unfallhergang noch nicht absehbare Körperschäden handelt (vgl. dazu Thür. OVG, Urteil vom 23.08.2016 - 2 KO 653/15 -, Juris Rn. 48 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2009 - 1 A 3343/07 -, Juris Rn. 13; Hess. VGH, Urteil vom 16.03.2011 - 1 A 2808/09 -, Juris Rn. 45 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2017 - 1 A 469/15

    Meldepflicht von einzelnen Unfallfolgen eines anerkannten Dienstunfalls innerhalb

    OVG, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 653/15 -, juris, Rn. 49.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2022 - 1 A 1636/20

    Anspruch eines wegen Dienstunfähigeit in Ruhestand versetzten Beamten auf

    OVG, Urteil vom 23.August 2016 - 2 KO 653/15 -, juris, Rn. 48 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 16. März 2011 - 1 A 2808/09 -, juris, Rn. 45 ff.
  • VG Kassel, 07.12.2016 - 1 K 554/16

    Meldefrist für nachträglich eingetretene Dienstunfallfolgen

    Eine Gegenmeinung wird, soweit ersichtlich, lediglich von dem Thüringer Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 653/15 -, Rn. 49, juris) vertreten.
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